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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 298

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Verzug des Gläubigers

§ 298 Zug-um-Zug-Leistungen

Bundesrecht Aktiv

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.