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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 296

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Verzug des Gläubigers

§ 296 Entbehrlichkeit des Angebots

Bundesrecht Aktiv

Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.