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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 302

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Verzug des Gläubigers

§ 302 Nutzungen

Bundesrecht Aktiv

Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.