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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 297

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Verzug des Gläubigers

§ 297 Unvermögen des Schuldners

Bundesrecht Aktiv

Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.