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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 294

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Verzug des Gläubigers

§ 294 Tatsächliches Angebot

Bundesrecht Aktiv

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.