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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1060

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1060 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte

Bundesrecht Aktiv

Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so findet die Vorschrift des § 1024 Anwendung.