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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1061

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1061 Tod des Nießbrauchers

Bundesrecht Aktiv

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.