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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1063

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.

(2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.