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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1068

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten

§ 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten

Bundesrecht Aktiv

(1) Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein.

(2) Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084 ein anderes ergibt.