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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1075

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten

§ 1075 Wirkung der Leistung

Bundesrecht Aktiv

(1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstand.

(2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Nießbraucher das Eigentum; die Vorschrift des § 1067 findet entsprechende Anwendung.