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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1069

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten

§ 1069 Bestellung

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.

(2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.