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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1072

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten

§ 1072 Beendigung des Nießbrauchs

Bundesrecht Aktiv

Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.