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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1073

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten

§ 1073 Nießbrauch an einer Leibrente

Bundesrecht Aktiv

Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.