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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1076

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten

§ 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung

Bundesrecht Aktiv

Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.