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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1077

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten

§ 1077 Kündigung und Zahlung

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern.

(2) Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen. Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Nießbraucher und dem Gläubiger erklärt wird.