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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1641

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1641 Schenkungsverbot

Bundesrecht Aktiv

Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.