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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1642

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1642 Anlegung von Geld

Bundesrecht Aktiv

Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.