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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1938

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 1 Erbfolge

§ 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung

Bundesrecht Aktiv

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.