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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 8

Strafprozeßordnung · Zweiter Abschnitt Gerichtsstand

§ 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.

(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.