Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 13a

Strafprozeßordnung · Zweiter Abschnitt Gerichtsstand

§ 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof

Bundesrecht Aktiv

Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.