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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 12

Strafprozeßordnung · Zweiter Abschnitt Gerichtsstand

§ 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände

Bundesrecht Aktiv

(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.