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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 10a

Strafprozeßordnung · Zweiter Abschnitt Gerichtsstand

§ 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres

Bundesrecht Aktiv

Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.