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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 11a

Strafprozeßordnung · Zweiter Abschnitt Gerichtsstand

§ 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung

Bundesrecht Aktiv

Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.