Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 14

Strafprozeßordnung · Zweiter Abschnitt Gerichtsstand

§ 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht

Bundesrecht Aktiv

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.