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Gesetzbuch / BGB / § 133

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Willenserklärung

§ 133 Auslegung einer Willenserklärung

Bundesrecht Aktiv

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.