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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 134

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Willenserklärung

§ 134 Gesetzliches Verbot

Bundesrecht Aktiv

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.