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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 139

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Willenserklärung

§ 139 Teilnichtigkeit

Bundesrecht Aktiv

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.