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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 140

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Willenserklärung

§ 140 Umdeutung

Bundesrecht Aktiv

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.