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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 141

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Willenserklärung

§ 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts

Bundesrecht Aktiv

(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.

(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.