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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 304

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Verzug des Gläubigers

§ 304 Ersatz von Mehraufwendungen

Bundesrecht Aktiv

Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.