Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 19

Strafprozeßordnung · Zweiter Abschnitt Gerichtsstand

§ 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit

Bundesrecht Aktiv

Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.