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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1079

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten

§ 1079 Anlegung des Kapitals

Bundesrecht Aktiv

Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.