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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1080

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten

§ 1080 Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld

Bundesrecht Aktiv

Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.