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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1081

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten

§ 1081 Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren

Bundesrecht Aktiv

(1) Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, Gegenstand des Nießbrauchs, so steht der Besitz des Papiers und des zu dem Papier gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich zu. Der Besitz der zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu.

(2) Zur Bestellung des Nießbrauchs genügt anstelle der Übergabe des Papiers die Einräumung des Mitbesitzes.