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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1083

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten

§ 1083 Mitwirkung zur Einziehung

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind.

(2) Im Falle der Einlösung des Papiers findet die Vorschrift des § 1079 Anwendung. Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil des Kapitals.