§ 1 Mord
Bundesrecht
Verbrechen Aktiv
Wer einen Menschen aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder zur Verdeckung einer anderen Straftat tötet, wird wegen Mordes bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Strafrahmen des Kreisgerichts
Zumessung des Kreisgerichts für den Spielbetrieb. Sie steht nicht im Gesetzestext und ersetzt keine richterliche Abwägung im Einzelfall.
90–180Tage Haft
50.000–250.000Euro Geldstrafe