§ 8 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Bundesrecht
Vergehen Aktiv
Wer einem Amtsträger bei einer Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung Widerstand leistet, wird bestraft.
Strafrahmen des Kreisgerichts
Zumessung des Kreisgerichts für den Spielbetrieb. Sie steht nicht im Gesetzestext und ersetzt keine richterliche Abwägung im Einzelfall.
5–20Tage Haft
3.000–15.000Euro Geldstrafe