§ 6 Raub
Bundesrecht
Verbrechen Aktiv
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, wird wegen Raubes bestraft.
Strafrahmen des Kreisgerichts
Zumessung des Kreisgerichts für den Spielbetrieb. Sie steht nicht im Gesetzestext und ersetzt keine richterliche Abwägung im Einzelfall.
30–90Tage Haft
20.000–90.000Euro Geldstrafe