§ 10 Hausfriedensbruch
Bundesrecht
Vergehen Aktiv
Wer widerrechtlich in die Wohnung, die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen eindringt oder darin verweilt, wird bestraft.
Strafrahmen des Kreisgerichts
Zumessung des Kreisgerichts für den Spielbetrieb. Sie steht nicht im Gesetzestext und ersetzt keine richterliche Abwägung im Einzelfall.
2–12Tage Haft
1.000–8.000Euro Geldstrafe